RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0030

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 228;

Rechtssatz

Wurde die in rechtswidriger Weise erfolgte Festsetzung der GrESt rechtskräftig, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der im § 20 GrEStG normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden. Die Begünstigung, die durch § 20 GrEStG dem StPfl eingeräumt wurde, ist nicht dafür vorgesehen, die materielle und formelle Rechtskraft eines Grunderwerbsteuerbescheides zu durchbrechen (Hinweis auf E 1.6.1964, 0081/64, VwSlg 3092 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160030.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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