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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 228;Rechtssatz
Wurde die in rechtswidriger Weise erfolgte Festsetzung der GrESt rechtskräftig, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der im § 20 GrEStG normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden. Die Begünstigung, die durch § 20 GrEStG dem StPfl eingeräumt wurde, ist nicht dafür vorgesehen, die materielle und formelle Rechtskraft eines Grunderwerbsteuerbescheides zu durchbrechen (Hinweis auf E 1.6.1964, 0081/64, VwSlg 3092 F/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160030.X05Im RIS seit
11.07.2001