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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §73 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 30;Rechtssatz
Ein Devolutionsantrag ist von der Oberbehörde abzuweisen, wenn zwar die zeitliche Voraussetzung der Säumnis der Unterbehörde gegeben ist, aber die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In diesem Fall, und zwar auch auf Grund eines materiell unberechtigten Devolutionsantrages, tritt ein Kompetenzübergang ein, er wird jedoch durch die Rechskraft der abweislichen Entscheidung der Oberbehörde wieder aufgehoben, die Kompetenz fällt wieder auf die Unterbehörde zurück.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160006.X01Im RIS seit
26.01.1989