RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0006

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 impl;
BAO §311 Abs4 idF 1987/312 ;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 30;

Rechtssatz

Ein Devolutionsantrag ist von der Oberbehörde abzuweisen, wenn zwar die zeitliche Voraussetzung der Säumnis der Unterbehörde gegeben ist, aber die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In diesem Fall, und zwar auch auf Grund eines materiell unberechtigten Devolutionsantrages, tritt ein Kompetenzübergang ein, er wird jedoch durch die Rechskraft der abweislichen Entscheidung der Oberbehörde wieder aufgehoben, die Kompetenz fällt wieder auf die Unterbehörde zurück.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160006.X01

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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