TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2004/03/0181

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2004, Zl FA10A-42 Wi 14/10-04, betreffend Abschussplan 2003/04, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Schreiben vom 11. April 2003 verständigte der Bezirksjägermeister für den Jagdbezirk Judenburg, die Bezirkshauptmannschaft Judenburg, dass der Beschwerdeführer für das Jagdjahr 2003/2004 die Festsetzung des Abschussplans für die Gesamtjagden H, F und O beantragt hatte und eine Genehmigung nicht möglich sei. Mit seinem Antrag 1 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Abschuss von 50 Stück Rotwild, 25 Stück Gamswild und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd H, Rot- und Gamswildfreiheit und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd F sowie Rot- und Gamswildfreiheit und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd O. Mit seinem Antrag 2 begehrte er im Wesentlichen den Abschuss von 50 Stück Rotwild, 25 Stück Gamswild und 150 Stück Rehwild in der Gesamtjagd H, Rot- und Gamswildfreiheit und den Abschuss von 200 Stück Rehwild in der Gesamtjagd F sowie Rot- und Gamswildfreiheit sowie den Abschuss von 100 Stück Rehwild in der Gesamtjagd O. Für den Fall, dass dem Antrag 1 nicht stattgegeben werde, stelle er den Antrag 2. Mit Bescheid vom 29. April 2004, Zl 8.0 W 145-03, setzte die Bezirkshauptmannschaft Judenburg einen Abschussplan fest, der vom Antrag 2 inhaltlich teilweise abwich.

2. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. September 2004 nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, ausgenommen den Rotwildabschuss in der Gesamtjagd H. Der Rotwildabschussplan der Gesamtjagd H wurde wie folgt festgesetzt: 2 Hirsche Klasse I (10 jährig und älter); 1 Hirsch Klasse II (fünf- bis neunjährig), 13 Hirsche Klasse III, 8 Kälber männlich (Summe männlich 24), 11 Alttiere, 6 Schmaltiere, 9 Kälber weiblich (Summe weiblich 26), Summe Rotwild 50 (Eigenjagd H: 1 Hirsch Klasse I, 1 Hirsch Klasse II, 6 Hirsche Klasse III, 4 Kälber männlich (Summe männlich 12), 5 Alttiere, 3 Schmaltiere, 4 Kälber weiblich (Summe weiblich 12), Summe Rotwild 24 Stück; Eigenjagd B: 3 Hirsche Klasse IU, 2 Kälber männlich (Summe männlich 5), 3 Alttiere, 2 Schmaltiere, 2 Kälber weiblich (Summe weiblich 7), Summe Rotwild 12; Eigenjagd P: 1 Hirsch Klasse I, 4 Hirsche Klasse III, 2 Kälber männlich (Summe männlich 7), 3 Alttiere, 1 Schmaltier, 3 Kälber weiblich (Summe weiblich 7), Summe Rotwild 14).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der jagdliche Amtssachverständige (ROFR DI S am 31. Juli 2003) folgende Stellungnahme abgegeben habe:

"Befund:

Mit Antrag vom 27. März 2003 hat (der Beschwerdeführer) den Abschuss für das Jagdjahr 2003/2004 nach Antrag 1 beantragt und hilfsweise den Antrag 2 gestellt, falls dem Antrag 1 nicht stattgegeben werden sollte. Im Antrag 1 wurde für die Jagdreviere H, B und P für Rot- und Gamswild ein den Wildarten und -klassen zugeordneter Abschuss und für Rehwild ein unbeschränkter Abschuss beantragt. Für alle übrigen Reviere wurde rotwildfrei, gamswildfrei und unbeschränkter Rehwildabschuss beantragt.

Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Wildstandszählung nicht möglich sei, keine Schätzzahlen der Behörde gemeldet werden und Teile der Gesamtjagdge-biete durch die Schneelage noch nicht begehbar seien.

Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 29. April 2003 wurde der Abschuss in der Gesamtstückzahl entsprechend dem Antrag 2 festgesetzt, in den Klassen jedoch geringfügige Änderungen vorgenommen. Es wurde anstelle von je 2 Hirschen in den Klassen I und II nur je 1 Hirsch freigegeben und dafür der Abschuss von Kälbern um 1 Stück männlich und 1 Stück weiblich erhöht und in den Gesamtjagden F und O Hirsche der Klassen I und II nicht zum Abschuss bewilligt.

(…)

Wie aus den Abschussmeldungen hervorgeht, wurden in den

P'schen Revieren folgende Abschüsse getätigt:

Gesamtiagd H:

     Rotwild        Gamswild        Rehwild

     1996/97        45                25                109

     1997/98        45                25                115

     1998/99        45                25                115

     1999/00        40                25                115

     2000/01        50                25                115

     2001/02        38                23                135

     2002/03        47                22                134

     Gesamtiagd O:

     Rotwild        Gamswild        Rehwild

     1996/97        ---                ---                77

     1997/98        7                ---                75

     1998/99        1                ---                75

     1999/00        5                ---                75

     2000/01        3                ---                75

     2001/02        4                1                78

     2002/03        4                ---                90

     Gesamtjagd F:

                     Rotwild        Gamswild        Rehwild

     1996/97        --                7                150

     1997/98        --                9                152

     1998/99        --                5                152

     1999/00        --                ---                164

     2000/01        2                1                165

     2001/02        3                3                179

     2002/03        2                ---                194

Aus der Jagdstatistik des Bezirksjagdamtes Judenburg ist ersichtlich, dass der Rotwildabschuss in der Gesamtjagd H und der Rehwildabschuss in der Gesamtjagd O nicht erfüllt wurde. Weiters geht hervor, dass der Abschuss von Gamswild in der Eigenjagd H zurückgenommen wurde. Und dass die Abschussanträge für Rehwild in allen Gesamtjagden von 1997/1998 bis 2000/2001 gleich blieben bzw. sich nur geringfügig änderten, im Jagdjahr 2001/2002 erhöht wurden (aufgrund von Begehungen am 8. Juni 2001 und am 12. Juli 2001 und eines Schreibens der ha. Fachabteilung) und im Jagdjahr 2002/2003 nicht mehr erfüllt wurden.

Der Abschuss in allen Jagdgebieten wird von mehreren Jägern durchgeführt und erfolgt hauptsächlich auf Begegnung. Alle Jagdgebiete sind mit Forstwegen gut erschlossen. Ein sehr großer Teil des Forstbetriebes besteht aus Forstkulturen, zum Teil durch Naturverjüngung entstanden; es gibt große Hochlagenaufforstungen. Kulturschutzmaßnahmen werden keine durchgeführt. Schälschäden gibt es eventuell vereinzelt, Zirben und Lärchen weisen teilweise Fege- oder Schlagschäden auf, Verbissschäden sind in vielen Gebieten nur in geringen, örtlich jedoch in größerem Ausmaß vorhanden. Gegenüber dem Schadbild vom Juni und Juli 2001 ist auf den besichtigten Flächen eine wesentliche Besserung festzustellen.

Gutachten:

Gemäß dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 hat der Jagdberechtigte den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft gewahrt werden und eine untragbare Entwertung der Jagdgebiete vermieden wird. Der Abschussplan ist beim Bezirksjägermeister einzureichen, die Genehmigung erfolgt unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien, die vom Landesjagdamt beschlossen wurden. Über den erfolgten Abschuss ist eine Abschussliste zu führen.

Der Wildabschussplan ist das wichtigste Instrument zur Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Wildstand und Land- und Forstwirtschaft. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan, der einerseits bezweckt, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und andererseits sicherstellt, dass eine untragbare Entwertung der eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Diese Vorgaben können nur erfüllt werden, wenn für das im Revier vorkommende Wild der Abschuss zahlenmäßig festgelegt wird, wobei auch die Verpflichtung besteht, es auch zu erlegen. Jede andere Vorgangsweise würde jede Möglichkeit der Abschusstätigkeit zulassen und damit jede Planung von vornherein unmöglich machen. Es bestünde die Möglichkeit, Wild sowohl auszurotten als auch unkontrolliert aufzuhegen.

Um einen dem Biotop angepassten Wildstand zu erreichen, ist es nicht notwendig, außerhalb eines Abschussplanes zu jagen. Wichtig für die Minimierung der Schäden ist eine effektive Jagdausübung, die mit geringer Beunruhigung überhöhte Wildstände reduziert. Dies ist durchaus auch mit Abschussplan möglich, wie in der wildbiologischen Wissenschaft aufgezeigt und auch in der Praxis nachgewiesen ist.

Der Antrag l entspricht nicht den jagdgesetzlichen Bestimmungen und sollte daher aus den angeführten Gründen nicht bewilligt werden.

Nach den Abschussrichtlinien für das Land Steiermark ist der Frühjahrswildstand (Stichtag 1. April) die Grundlage jeder Abschussplanung, die Abschusshöhe hat bei normalen Wildstandsverhältnissen und tragbaren Wilddichten der Höhe des errechneten Zuwachses zu entsprechen. Über das Vorgehen bei der Wildstandsermittlung gibt es keine Regelung.

Der Wildbestand kann nach verschiedenen Methoden, jedoch immer nur annähernd ermittelt werden:

1. Durch Zählung kann Schalenwild, insbesondere Rehwild, aber auch Rotwild und Waldgams, auch bei günstigsten Bedingungen nur sehr ungenau ermittelt werden (siehe wildbiologische Forschung von Strandgaard im Forschungsgebiet Kalö/Dänemark; Ellenberg im Rehgatter Stammham usw.).

2. Andere Beobachtungen wie Abfährten, Zählungen an Fütterungen, Futtermittelverbrauch, Zähltreiben usw. weisen hohe Fehlerquoten auf.

3. Der Peterson-Lincoln-Index ist zwar relativ genau, jedoch nur für Versuchsreviere anwendbar.

4. Die rechnerische Methode über Jagdstrecke und Alter des erlegten Wildes unter Berücksichtigung der Zuwachsraten ergeben wahrscheinliche Bestandeszahlen.

In den verfahrensgegenständlichen Revieren weisen Revierteile am 1. April noch Schneelagen auf und werden keine Wildfütterungen betrieben. Rotwild steht in anderen Revieren oder bei Rotwildfütterungen. Daher wäre eine Wildzählung vor dem 1. April unmöglich bzw. illusorisch und ist als Grundlage für eine Abschussplanung auszuschließen. Andere Beobachtungen (Abfährten, Zähltreiben) haben große Fehler und die Peterson-Lincoln-Methode ist nicht anwendbar.

Die rechnerische Ermittlung über Abschusszahlen und Alter des erlegten Wildes beruht auf der Überlegung, dass ein erlegtes Wild seine Lebensjahre tatsächlich gelebt haben muss und wird im gegenständlichen Verfahren angewandt.

Rehwild ist im Allgemeinen standortstreu und hat Aktionsräume je nach Biotopausstattung zwischen 10 und 40 Hektar. In den P'schen Revieren, die viele Kulturflächen mit guten Äsungsverhältnissen und viele Randlinien aufweisen und daher ideale Rehwildbiotope bilden, liegen die Aktionsraumgrößen im unteren Bereich. Größere Zuwanderungen während der Jagdzeiten sind nicht anzunehmen..

     Der durchgeführte Rehwildabschuss bedingt, dass in der

             Gesämtjagd H        250 bis 290 Rehe

             Gesamtjagd O        150 bis 200 Rehe

             Gesamtjagd F         340 bis 380 Rehe

in den vergangenen Jahren gelebt haben müssen (siehe dem Gutachten beiliegende Tabellen). Da in den beiden letzten Jagdjahren der Rehwildabschuss erhöht und dadurch eine Reduktion bewirkt wurde, ist der Wildstand vor Beginn der Jagdzeit 2003 näher dem unteren Wert anzunehmen.

Die Zuwachsraten beim Rehwild hängen mit Klima, Höhenlage, soziologischen Verhältnissen, Gesundheitszustand der Muttertiere zusammen und können bis über 150 % der gebärfähigen Rehgeißen ausmachen. Bei den günstigen Biotop- und Äsungsverhältnissen und dem sehr geringen Fallwildanteil sind sie wie folgt anzunehmen:

Gesamtjagd H (1.200 bis 2.350 m Seehöhe) 125 % der Altgeißen

Gesamtjagd O (800 bis 1.470 m Seehöhe) 140 % der Altgeißen

Gesamtjagd F (740 bis 1.760 m Seehöhe) 140 % der Altgeißen.

                     Gesamtbestand         davon

Zuwachsrate        Zuwachs        Abschuss

                                     Altgeißen        %

                    2003/2004

     H        270                110                125

    138                150

     F        350                140                140

    196                200

     O        160                65                140

   91                100

Die Verbiss- und Fegeschäden waren im Sommer 2001 auf Kulturflächen schwerwiegend, durch Abschusserhöhungen in den Jagduhren 2001/2002 und 2002/2003 wurde eine Schadensminderung erreicht. Da die Schäden durch Rehwild an einigen Waldorten für die betriebliche Waldbewirtschaftung jedoch noch zu hoch sind, wäre ein Rehwildabschuss, der etwas über dem Zuwachs liegt, festzusetzen.

In den P'schen Jagdgebieten wird keine eigenständige Rotwildbewirtschaftung durchgeführt und es gibt im Winter auch keinen ständigen Rotwildbestand. In der Vegetationszeit wechseln jedoch jährlich Stücke von den benachbarten Jagdgebieten, hauptsächlich aus D in Jagdgebiete in Pwald ein. Da derzeit keine Schäden durch Rotwild zu beobachten sind, die großflächigen Aufforstungen jedoch sehr gefährdet sind, wäre eine großzügige Freigabe gerechtfertigt und der Abschuss wie bisher mit 50 Stück festzusetzen. Da jedoch in der Rotwildpopulation ein Überhang an weiblichen Tieren herrscht und ältere Hirsche für die Gesamtpopulation wichtig sind, wäre anstelle der beantragten zwei Hirsche der Klasse II nur ein Hirsch und dafür ein zusätzliches Alttier als Abschuss (in der Gesamtjagd H/Eigenjagd B) festzusetzen.

Gamswild verursacht bei vermehrtem Auftreten empfindliche Schäden an den in größer Zahl vorhandenen Kulturen. Daher sollte wie bisher ein Abschuss festgesetzt werden, der den Gamswildbestand auf einem niedrigen Niveau hält. Der Gamswildabschuss wäre wie beantragt festzusetzen.

Der jährliche Abschuss ist von der Höhe des Wildschadens, dessen Akzeptanz durch den Waldbesitzer und vom Zuwachs der Wildpopulation abhängig, der wiederum mit Klima, Höhenlage, soziologischen Verhältnissen der Wildtiere usw. zusammenhängt. Der Abschussplan gilt daher nur für das Jagdjahr 2003/2004. Für jeden künftigen Abschussplan müssen die oben angeführten Kriterien überdacht werden und in den Abschussplan einfließen.

Für die Bejagung im Jagdjahr 2003/2004 wird empfohlen, eine Schwerpunktjagd auf den gefährdeten Kulturflächen durchzuführen und mit Ansitzjagden, die gleichzeitig von mehreren Personen an verschiedenen Plätzen ausgeübt werden sollen, den Jagderfolg bei gleichzeitiger geringster Beunruhigung zu steigern."

In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2003 habe der Beschwerdeführer dazu insbesondere eingewendet, dass für die Festsetzung der Abschusspläne vom tatsächlichen Wildstand - unter Einbeziehung des Wildstands der benachbarten Reviere - ausgegangen werden müsse.

Der Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 19. Jänner 2004 Folgendes geantwortet:

"1.) Tatsächlicher Wildstand.

Niemand ist in der Lage, den tatsächlichen Wildstand für die gegenständlichen Reviere anzugeben, da eine genaue Ermittlung überhaupt nicht möglich ist. Rotwild steht im Winter und beginnendem Frühjahr bei Fütterungen in anderen Revieren, Gamswild lebt sehr großräumig und sucht sich Einstände nach eigenen Bedürfnissen und ohne Beachtung von Reviergrenzen aus und Rehwild kann überhaupt nicht gezählt werden. Dazu wird auf die jagdwissenschaftliche Literatur (Versuchsgatter Starrheim, Halbinsel Kahlo usw.) verwiesen.

Da nun eine exakte Wildstandermittlung nicht möglich ist und außerdem eine Zählung vor dem 1. April illusorisch wäre, wurde der wahrscheinlichste Wildstand über den durchgeführten Abschuss und den anzunehmenden Zuwachsraten hergeleitet und daraus der Abschuss festgesetzt.

2.) Wildaufenthalt im Winter und Wildwanderungen.

Wenn in der Stellungnahme behauptet wird, dass sich bei Schnee in den Revieren kein Wild aufhält, ist dies völlig falsch. Im Gebirge liegt nicht überall eine lebensverhindernde Schneedecke; es gibt Schneeverfrachtungen, ausgeaperte Stellen, in den Waldbeständen und unter tiefbeasteten Bäumen liegt wenig oder fast kein Schnee. Wildtiere sind der Natur angepasst und haben im Winter, unter der Voraussetzung, dass sie nicht beunruhigt werden und daher der Energieverbrauch gering ist, einen stark reduzierten Nahrungsbedarf. Es ist auch zu beachten, dass die Temperaturmittelwerte im Bereich der Waldgrenze während des Winters günstiger sind als in vielen Talbereichen (siehe Dissertation Dr. Karoline Schmidt über Steinhirsche und Artikel von Univ.Prof.Dr. Walter Arnold, Vet.med. Uni Wien: Der Winterschlaf des Rotwildes). Es ist daher mit Sicherheit anzunehmen, dass während des ganzen Jahres das Gamswild sich in den Revieren der Gesamtjagd H und Rehwild sich in allen Jagdgebieten aufhält. Daher sind auch keine starken Wildwanderungen wie auf Seite 3 der Stellungnahme des Berufungswerbers behauptet wird, anzunehmen, sondern nur die je nach Wildart üblichen Wechselbeziehungen im Grenzbereich.

3.) Wildschäden.

Die Aussagen des Gutachtens über Wildschäden werden wiederholt. Die Verbiss- und Fegeschäden waren im Sommer 2001 auf einigen Kulturflächen schwerwiegend, im Sommer 2003 waren die Schäden um vieles geringer. Diese Minderung wurde durch Abschusserhöhung und eine dadurch erreichte Wildstandsreduktion bewirkt. Die Schäden an einigen Waldorten waren im Sommer 2003 jedoch nach wie vor über einem tragbaren Niveau. Auch diese Schäden könnten bei entsprechender Jagdausübung wesentlich reduziert werden.

Im Gutachten war die Situation im Jagdjahr 2003/2004 zu beurteilen. Im Gutachten wurde deshalb auch auf die Schäden durch Rot- und Gamswild eingegangen. Welche Wildart die Schäden im Sommer 2001 verursacht hatte, war für den Abschussplan 2003/2004 nicht relevant. Die Schäden im Sommer 2001 wurden erwähnt, um aufzuzeigen, dass bei entsprechen dem Abschuss - wie er auf Anordnung im Jagdjahr 2001/2002 und später auch 2002/2003 erfolgte - ein Erfolg bei der Schadensverringerung erreicht werden kann.

4.) Rotwildabschuss.

Nachdem in der Gesamtjagd O und F Rotwild mit Ausnahme von Hirschen der Klassen 1 und II unbeschränkt bejagt werden kann und nur für die Gesamtjagd H ein Abschussplan für Rotwild erstellt wird, kann kein Zweifel über die Revierbezogenheit des Abschussplanes für Rotwild bestehen.

5.) Erhebungszeiten.

Der Sachverständige kennt die Reviere bereits seit dem Jahre 1983. Er hat in vielen Jahren in den einzelnen Revieren Begehungen mit Herrn von Pe, Dipl.-Ing. S, F W und Revierförstern durchgeführt. Auch im Jahre 2003 wurden an mehreren Tagen Begehungen in den gegenständlichen und auch in angrenzenden Revieren durchgeführt. Mit Ausnahme des 29. und 30. Juli 2003, an dem Herr W ein vereinbartes Treffen mit Schlüsselübergabe für den Wegschranken ohne jede Begründung nicht einhielt und damit Erhebungen erschwerte, wurden alle Auskünfte erteilt und Begehungen ermöglicht."

Auch zu diesem Ergänzungsgutachten habe der Beschwerdeführer Stellung genommen, worauf die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 24. Mai 2004 eingeholt habe, in der ausgeführt werde:

"1. Zur Stellungnahme (des Beschwerdeführers) vom 11. Februar 2004:

ad 1. Die Frage, ob die Behörde an die gestellten Anträge des Jagdberechtigten gebunden ist, wird vom Sachverständigen nicht beantwortet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vom Sachverständigen die Grundlagen für die Abschussplanung dargestellt und daraus die Abschusspläne für die Jagdgebiete abgeleitet wurden.

ad 2. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 31. Juli 2003 aus, dass der Wildbestand nach verschiedenen Methoden, jedoch immer nur annähernd ermittelt werden kann, dass Zählungen - insbesondere beim Rehwild -sehr ungenau sind, dass Abfährten, Zählungen an Fütterungen usw. hohe Fehlerquoten aufweisen, dass der Peterson-Lincoln-Index relativ genau, jedoch nur für Versuchsreviere anwendbar ist und dass die rechnerische Methode über Jagdstrecke und Alter des erlegten Wildes wahrscheinliche Bestandeszahlen ergeben. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige zwar den Wildstand nicht zählen, jedoch durch andere Methoden annähernd feststellen kann.

Die Abschussrichtlinien verlangen keine Zählung des Wildbestandes zur Abschussplanung, sondern eine möglichst genaue Wildstandserfassung. Überlegungen über den für die Abschussplanung maßgebenden Wildbestand sind daher auch jedem Jagdberechtigten zumutbar.

ad 3. Rotwild lebt großräumig und im allgemeinen in Rudeln. Bedingt durch Veränderungen in der Landbewirtschaftung und dem Zurückdrängen des Rotwildes in das Berggebiet muss Rotwild dort, wo es in höheren Stückzahlen auftritt, im Winter mit Nahrung versorgt werden. Da das Einzugsgebiet von Rotwildfütterungen weit reicht, ist es natürlich, dass es im Bereich der Fütterungen während der Fütterungszeiten zu Konzentrationen kommt, während in dieser Zeit andere Reviere rotwildleer sind. Dies ist jedoch natürlich und keineswegs mit einer Überhege bei den Fütterungsbetreibern gleichzusetzen, da das gefütterte Wild sich in der Vegetationszeit wiederum im großen Einzugsgebiet verteilt. Das Rotwild im Rotwildlebensraum ist daher kein Wechselwild. Ein freier Abschuss ist nicht zulässig, da die Gesamtpopulation sowohl in der Stückzahl als auch der Klassenzugehörigkeit zu beachten ist.

In den Gesamtjagden-O und F ist die Rotwildbejagung in den Klassen 04 bis 09 nicht an die Abschussplanung gebunden, da diese Jagdgebiete keine günstigen Rotwildlebensräume aufweisen. In den Klassen 01 bis 03 ist der Abschuss an Bewilligungen gebunden, da hier großräumige Komponenten zu beachten sind.

ad 4. In der Gesamtjagd H ist ausreichender Gamswildlebensraum über der Waldgrenze vorhanden. Um Schäden durch Gamswild im Waldbereich gering zu halten, bedarf es keines freien Abschusses, da mit Schwerpunktbejagung im Waldbereich innerhalb des Abschussplanes ausreichende Möglichkeiten bestehen.

In den Gesamtjagden O und F gibt es hinsichtlich Gamswild keinerlei Beschränkung.

ad 5. Rot- und Rehwild kann bezüglich des winterlichen Ernährungsverhaltens und der winterlichen Wanderbewegungen nicht verglichen werden. Rehwild lebt in kleinsten Familienverbänden, während Rotwild in großen Rudeln auftritt und durch Futtervorlage leicht gelenkt werden kann.

Bei winterlichen Begehungen, die wenige Tage nach ergiebigen Schneefällen stattfanden, wurden in der Eigenjagd H vom Parkplatz beim Wegschranken bis zur Kalm innerhalb der bestocken Flächen zahlreiche Rehfährten und auch etliche Rehe gesichtet. Ebenso einige Gämsen auf den Hochlagen oberhalb der Waldgrenze. In den Hochlagenaufforstungen auf der Kalm waren nur einzelne Fährten im Nahbereich des geschlossenen, älteren Waldes zu sehen, woraus zu schließen ist, dass sich im winterlichen Wald sehr wohl Rehwild aufhält. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen nicht auf unbegründeten Vermutungen sondern entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten.

ad 6. Die Schäden durch Rot- und Gamswild, die für den Abschussplan 2003/2004 zu beachten sind, sind gering. Die Schäden durch Rehwild sind an einigen Waldorten für die betriebliche Waldbewirtschaftung jedoch zu hoch. Da Rehwild im allgemeinen standortstreu ist, dies bei den winterlichen Begehungen auch festzustellen war, kann die Regulierung der Wilddichte in den eigenen Revieren und ohne Einbeziehung der nachbarlichen Reviere durchgeführt werden.

ad 7. Eine exakte Aufnahme der Verbiss- und Fegeschäden wurde weder im Sommer 2001 noch im Sommer 2003 durchgeführt, sehr wohl jedoch okulare Ansprachen. Die Schäden im Sommer 2001 waren schwerwiegend; dies wurde (vom Beschwerdeführer), der bei den Begehungen führte, ebenso bestätigt, wie, dass im Sommer 2003 die Schäden nur an einigen Waldorten über einem tragbaren Niveau lagen.

Die Jagdausübung findet hauptsächlich entlang der Forststraßen und bei Pirschfahrten statt. Konzentrierte langdauernde Ansitze gleichzeitig durch viele Jäger an Orten, wo Schäden stärker auftreten und wo die Erfolgschancen hoch sind, werden nicht durchgeführt. Derartige Jagdmethoden bringen hohe Abschusszahlen bei gleichzeitig nur kurzfristiger Beunruhigung. Die Vorstellungen des Amtssachverständigen über günstige Jagdausübung wurden Herrn F W bei mehreren gemeinsamen Begehungen unterbreitet.

ad 8. Im Gegenstand wird der Abschussplan für das Jagdjahr 2003/2004 behandelt. Dafür sind die Grundlagen, die der Sachverständige erhob bzw. berechnete, ausreichend. Es wird noch erwähnt, dass ein Aufenthalt in den Revieren auch ohne Begleitung durch den Jagdberechtigten erfolgte und dass dieser eine vereinbarte Schlüsselübergabe ohne Begründung platzen ließ und dadurch die Besichtigung erschwerte.

2. Zur Stellungnahme vom 13. Februar 2004:

Dazu wird zu ad 2 zur Stellungnahme vom 11. Februar 2004 verwiesen, wo dargelegt wurde, dass für die Abschussplanung der Wildstand nicht gezählt, sondern möglichst genau erfasst sein muss. Eine Grundssatzdiskussion, ob die Abschussplanung einen gesunden Wildstand bewirkt, ob von der Behörde ein zwingend zu erfüllender Wildabschuss festgelegt werden kann, ob und warum die Abschussfestsetzung jagdgesetzkonform ist, wird vom Sachverständigen für ein Gutachten nicht durchgeführt. Da kein Abschussplan eine Sicherheit vor Wildschäden durch Verbiss garantieren kann (Wildschäden sind zum größten Teil Ausfluss einer wenig optimalen Jagdausübung und weniger des Wildbestandes), sind die Schlussfolgerung der ergänzenden Stellungnahme (des Beschwerdeführervertreters) unverständlich."

Zur Äußerung des Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer wiederum eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich der Wilddichte nicht nachvollziehbar wäre. Die rechnerische Methode der Wildstandsdichte und der zahlenmäßige Aufbau wäre keine geeignete Grundlage für die Abschussplanfestsetzung. Die Ausführungen hinsichtlich der Abschussplanung für Gamswild, Reh- und Rotwild wären nicht nachvollziehbar, zu allgemein gehalten und ließen eine Überprüfung nicht zu. Hinsichtlich des Rotwildbestandes würde auf die Ortsverhandlung am 15. April 2004 hinsichtlich Rotwildfütterungen, Revier T, verwiesen. Schon die Beschreibung der aufgetretenen Wildschäden durch den Amtssachverständigen würden das Vorliegen von flächendeckenden Wildschäden bestätigen. Die Verharmlosung behördlich wahrgenommener Wildschäden wäre wesentliche Ursache für das landesweite Wildschadensproblem. Die Schadwirkung des erhöhten Wildstandes auf die gegenständlichen Gesamtjagden wäre durch den frühen Fütterungsbeginn in den benachbarten Jagdgebieten durch die Rückwanderung des Wildes im April/Mai durch den Wald in den gegenständliche Revieren ausgelöst. Die Behauptungen des Amtssachverständigen, die Schäden durch Rot- und Gamswild wären gering, wären nicht nachvollziehbar begründet und falsch. Bestimmte Normen des Steiermärkischen Jagdgesetzes zur Jagd und zur Abschussplanung wären den nötigen Erfordernissen in keiner Weise mehr adäquat, da sich die Waldwirtschaft hätte und die sich daraus ergebenden Bewirtschaftungsnotwendigkeiten ganz grundlegend geändert. Wenn in den benachbarten Revieren keine angemessenen Wildstandsregulierungen stattfänden, müsste dem auf Waldwirtschaft Wert legenden Grundeigentümer seitens des Jagdberechtigten Schutz dadurch gewährt werden können, dass nach den Notwendigkeiten zur Vermeidung von Wildschäden frei abgeschossen werden könnte. Der Vorwurf des Amtssachverständigen, dass die Wildschäden auf eine mangelhafte Jagdausübung zurückzuführen wären, hätte keinerlei Grundlage. Um unter Beweis zu stellen, dass die gegenständlichen Ausführungen ein angemessenes Niveau zur Widerlegung der Ausführungen des Amtssachverständigen hätten, würde in der Anlage die den Ausführungen zugrunde liegende Stellungnahme des privaten Sachverständigen DI K S beigelegt. Die Stellungnahme von DI K S entspreche im Wesentlichen fast wörtlich der Stellungnahme des Berufungswerbers und darin werde die Methode des Amtssachverständigen zur Feststellung des Wildstandes als nicht nachvollziehbar und als zu ungenau abgelehnt.

Zum Antrag 1 des Beschwerdeführers, mit welchem für die Jagdreviere B, H und P für Rot- und Gamswild ein den Wildarten und Wildklassen zugeordneter Abschuss und für Rehwild ein unbeschränkter Abschuss sowie für die übrigen Reviere rotwildfrei, gamswildfrei und ein unbeschränkter Rehwildabschuss beantragt worden sei, sei den Ausführungen des Sachverständigen der Unterinstanz sowie dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen, dass der Antrag 1 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und daher nicht bewilligt werden könne. Der Wildabschussplan sei das wichtigste Instrument zur Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Wildstand und Land- und Forstwirtschaft, welcher als Pflichtabschussplan einerseits bezwecke, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt würden, und andererseits sicherstelle, dass eine untragbare Entwertung der eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden werde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen werde schlüssig dargelegt, dass diese Vorgaben nur erfüllt werden könnten, wenn für das im Revier vorkommende Wild der Abschuss zahlenmäßig mit der Verpflichtung festgelegt werde, den Abschuss auch zu erfüllen. Jede andere Vorgangsweise stelle keinerlei Grenzen der Abschusstätigkeit auf und mache damit jede Planung von vornherein unmöglich. Um der Möglichkeit sowohl des Ausrottens von Wild als auch der unkontrollierten Aufhege entgegenzuwirken und den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sei der Antrag 1 nicht zu genehmigen gewesen.

Zum Antrag 2 sei auszuführen, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 29. April 2003 dem Antrag in der Gesamtstückzahl gefolgt und lediglich in der Gesamtjagd H anstelle von je zwei beantragten Hirschen in den Klassen I und II nur je ein Hirsch Klasse I und II freigegeben und dafür der Abschuss von Kälbern um ein Stück männlich und ein Stück weiblich erhöht, sowie in den Gesamtjagden F und O Hirsche der Klasse I und II nicht zum Abschuss bewilligt worden seien. Diese geringfügigen Abweichungen hätten keine Auswirkungen auf Bestandesschäden im Wald. Der Amtssachverständige habe in seinen Gutachten schlüssig dargelegt, wie der Wildstand nach der rechnerischen Methode ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung sowie in sämtlichen Stellungnahmen (inklusive der des DI S) keine andere Methode zur Ermittlung der Wildstände darlegen können, die die rechnerische Methode ersetzen oder die bessere Fakten liefern hätte können. Hinsichtlich der Festsetzung des Rehwildabschusses bestünden für die belangte Behörde am Gutachten des Amtssachverständigen keine Zweifel, da nachvollziehbar dargelegt worden sei, warum der Festsetzung der Rehwildabschüsse in den Gesamtjagden zu folgen sei, insbesondere da der festgesetzte Rehwildabschuss über dem errechneten Zuwachs liege. Im Übrigen werde mit dieser Festsetzung des Rehwildabschusses dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag 2 aufgrund seiner Revierkenntnisse gestellt habe und offensichtlich ebenso der Ansicht gewesen sei, dass die beantragte Höhe auch hinsichtlich der Vermeidung von Wildschäden angemessen gewesen sei.

Hinsichtlich der Festsetzung des Rotwildabschusses sei dem Gutachten des Amtssachverständigen bezüglich der Feststellungen, dass die gegenständlichen Jagdgebiete keine eigenständigen Rotwildbewirtschaftung durchführten, und es daher im Winter auch keinen ständigen Rotwildbestand gäbe, zu folgen; insbesondere auch den Schlussfolgerungen, dass der Abschuss mit kleinen Änderungen wie bisher in Summe in der Gesamtjagd H mit 50 Stück festzusetzen sei, da in der Rotwildpopulation P-D ein Überhang an weiblichen Tieren herrschte und ältere Hirsche für die Gesamtpopulation wichtig wären. Es sei dem Gutachten auch darin zu folgen, dass abweichend vom beantragten freien Abschuss von Rotwild in den Gesamtjagden F und O entsprechend dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 18. März 1998, Zl 97/03/0320, hinsichtlich der unbeschränkten Freigabe der Hirsche der Klasse I und II keine Folge zu geben sei, da ein ungehinderter Abschuss von reifen Hirschen sowohl in Rotwildgebieten als auch in Rotwilddünnzonen jedes Bemühen um eine gut entwickelte Altersstruktur und entsprechende Wilddichte von vornherein zum Scheitern verurteilen würde. Aufgrund des Überhangs an weiblichen Tieren in der Rotwildpopulation sei dem schlüssigen Gutachten zu folgen und anstelle der beantragten zwei Hirsche der Klasse II nur ein Hirsch und dafür ein zusätzliches Alttier als Abschuss in der Gesamtjagd H festzusetzen. Diese Abänderung sei nur in der Eigenjagd B erfolgt, in der anstelle des beantragten Hirschen Klasse II ein zusätzliches Alttier festgesetzt werde. Hinsichtlich der Festsetzung des Gamswildabschusses sei den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen dahingehend zu folgen, dass in der Gesamtjagd H ein ausreichender Gamswildlebensraum über der Waldgrenze vorhanden sei. Damit sei in dieser Gesamtjagd kein freier Abschuss vorgesehen und der Abschuss, wie im Antrag 2 beantragt und im Gutachten ausgeführt, zu genehmigen. Hinsichtlich der Gesamtjagden O und F seien für den Abschuss des Gamswildes mangels Vorliegens eines geeigneten Gamswildlebensraums keinerlei Beschränkungen gegeben, weshalb dem Antrag 2 entsprochen werde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fütterung "T" seien für die Festsetzung des Abschussplanes 2003/2004 des Beschwerdeführers nicht Berufungsgegenstand. Auch die Bemerkung, dass gewisse Normen des Jagdgesetzes nicht mehr adäquat wären, sei für die berufungsbehördliche Entscheidung nicht relevant. Hinsichtlich der wiederholten Ausführungen des Berufungswerbers über unzumutbare Schäden im Wald durch den überhöhten Wildstand sei zu bemerken, dass in den Gutachten und in den ergänzenden Stellungnahmen des Amtssachverständigen schlüssig dargelegt werde, dass mit dem festgesetzten Abschuss und dessen Erfüllung - eine effektive Jagdausübung vorausgesetzt - eine Wildschadensreduktion zu erwarten sei.

Im Übrigen finde die belangte Behörde auch keinerlei vom Beschwerdeführer fachlich untermauerte Ausführungen, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des jagdlichen Amtssachverständigen nicht zu folgen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß Abs 1 des § 56 ("Wildabschussplan") des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 (JG), hat der Jagdberechtigte den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Der Abschuss von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - hat gemäß § 56 Abs 2 JG aufgrund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden. Gemäß Abs 3 leg cit ist der Abschussplan vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt gemäß § 56 Abs 4 JG durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Die Regelung des Abs 4 lautet in ihrer hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl Nr 32/2008 wie folgt:

"(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen."

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde der in seinem Antrag 1 begehrten Abschussregelung nicht gefolgt sei, gleicht der vorliegende Fall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch der relevanten Rechtslage jenem im hg Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl 2003/03/0198, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids wird mit diesem Vorbringen somit nicht aufgezeigt.

3. Ferner versagt das Vorbringen, die belangte Behörde hätte über den Antrag 1 nicht entschieden, impliziert doch die Festlegung des Wildabschussplans auf der Grundlage des Antrages 2 im Spruch des angefochtenen Bescheides, dass die Behörde der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag 1 begehrten Abschussregelung nicht folgte. Mit der Rüge, die Behörde hätte über den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag 2 erst entscheiden dürfen, nachdem sie formell über den Antrag 1 abgesprochen hätte, verkennt der Beschwerdeführer den Charakter des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 56 Abs 4 JG. Nach der hg Rechtsprechung stellt bereits die Genehmigung des Abschussplanes durch den Bezirksjägermeister einen Bescheid dar (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl 93/03/0195, mwH). Geht die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheides nach dem zweiten Satz des § 56 Abs 4 leg cit vom Bezirksjägermeister auf die Bezirksverwaltungsbehörde über, hat diese den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen, weshalb es nicht erforderlich war, über die Anträge des Beschwerdeführers gesondert (bzw in einer bestimmten Reihenfolge) abzusprechen.

4. Die Beschwerde räumt (in Übereinstimmung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Amtssachverständigengutachten) ein, dass in den besagten Jagdgebieten eine "halbwegs angemessene" Zählung des Wildstands nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 93/03/0025, schon aus den im hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2002/03/0107, hiezu angestellten Überlegungen nichts gewonnen. Auf das zitierte Erkenntnis vom 12. September 2006 wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Von daher erweist sich das weitere die Zählung und Feststellung des Wildstandes (auch die Erstattung von (Gesamt-)Abschussmeldungen in diesem Zusammenhang) betreffende Vorbringen der Beschwerde als nicht zielführend.

5. Der von der belangten Behörde festgesetzte Wildabschuss entspricht weitgehend jenem, den der Beschwerdeführer in seinem "Antrag 2" begehrte. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass auch in den Revierbereichen F und O "alle Hirsche der verschiedenen Klassen freizugeben" gewesen wären, ist er auf das hg Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl 97/03/0320, hinzuweisen. Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Fall ist in seinen wesentlichen Punkten dem nunmehr vorliegenden Fall vergleichbar, sodass darauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen werden kann. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen erweist sich das in Rede stehende Vorbringen des Beschwerdeführers (auch bezüglich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten, dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechenden Privatgutachtens) als nicht zielführend.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030181.X00

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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