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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 274;Rechtssatz
Die "Gefahr im Verzug" iSd § 89 Abs 2 FinStrG muß sich auf einen der beiden in § 89 Abs 1 FinStrG genannten gesetzlichen Zwecke, den Beweismittelverlust oder die Verfallsvereitelung, beziehen. Eine "Verfallsgefährdung" setzt voraus, daß konkrete Umstände naheliegen, daß der vom Verfall bedrohte Gegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der zuständigen Finanzstrafbehörde entzogen wird, wenn er nicht sogleich sichergestellt wird. Die Gefahr muß gewissermaßen schon greifbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160199.X05Im RIS seit
26.01.1989Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009