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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 291;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 liegen nicht vor, wenn der Veräußerer einer Liegenschaft auf dieser eine Reihenhausanlage in ihrer Gesamtheit im wesentlichen nicht mehr abänderbar geplant hat und er mit der Bauausführung dieser Anlage schon vor der mit der Einräumung des Wohnungseigentums verbundenen Veräußerung des Grundstücks an den späteren Bauherrn begonnen hat (Hinweis E 22.4.1982, 81/16/0077, E 15.12.1988, 88/16/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160132.X03Im RIS seit
26.01.1989