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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 316;Rechtssatz
In gleicher Weise wie eine gewährte Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0123) wirkt die einem Mitschuldner gewährte Zufristung auch zugunsten der anderen Mitschuldner. Es ist daher jeder Gesamtschuldner, der durch ein Leistungsgebot (Abgabenbescheid, Haftungsbescheid) bereits in Anspruch genommen wurde, zur Einbringung von Stundungsansuchen oder Ratenansuchen berechtigt, doch müssen die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei allen Mitschuldnern gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160183.X05Im RIS seit
26.01.1989Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009