RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0183

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §6 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 316;

Rechtssatz

In gleicher Weise wie eine gewährte Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0123) wirkt die einem Mitschuldner gewährte Zufristung auch zugunsten der anderen Mitschuldner. Es ist daher jeder Gesamtschuldner, der durch ein Leistungsgebot (Abgabenbescheid, Haftungsbescheid) bereits in Anspruch genommen wurde, zur Einbringung von Stundungsansuchen oder Ratenansuchen berechtigt, doch müssen die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei allen Mitschuldnern gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160183.X05

Im RIS seit

26.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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