RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §11;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/5, S 284; ÖStZB 1989, 287;

Rechtssatz

Die Gebührenschuld entsteht bei Vollmachten mit der Aushändigung der unterfertigten Schrift an den Bevollmächtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160107.X06

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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