RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0090

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 256;

Rechtssatz

Unter einer Wohnung iSd § 4 Abs 1 GrEStG 1955 versteht man entweder einen selbständigen Teil eines Gebäudes oder ein Einfamilienhaus mit der Eignung, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen. Hier kommt es somit nicht darauf an, ob der Lebensgefährte zur Familie iSd § 40 ABGB gehört oder nicht, sondern nur darauf, ob es sich bei einer Lebensgemeinschaft um eine durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft (worunter nicht nur die Familie iSd § 40 ABGB zu verstehen ist) handelt oder nicht. Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw "Lebensgefährte" ist in der Ö Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rsp ist die Lebensgemeinschaft aber jedenfalls ein durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Unterhaltes und der gegenseitigen Untersütztung gekennzeichnetes Verhältnis zwischen Mann und Frau (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237). Zwischen Lebensgefährten besteht daher eine durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160090.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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