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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 256;Rechtssatz
Unter einer Wohnung iSd § 4 Abs 1 GrEStG 1955 versteht man entweder einen selbständigen Teil eines Gebäudes oder ein Einfamilienhaus mit der Eignung, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen. Hier kommt es somit nicht darauf an, ob der Lebensgefährte zur Familie iSd § 40 ABGB gehört oder nicht, sondern nur darauf, ob es sich bei einer Lebensgemeinschaft um eine durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft (worunter nicht nur die Familie iSd § 40 ABGB zu verstehen ist) handelt oder nicht. Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw "Lebensgefährte" ist in der Ö Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rsp ist die Lebensgemeinschaft aber jedenfalls ein durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Unterhaltes und der gegenseitigen Untersütztung gekennzeichnetes Verhältnis zwischen Mann und Frau (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237). Zwischen Lebensgefährten besteht daher eine durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160090.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013