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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde mit B eingestellt, langt weiters beim VwGH noch vor Abfertigung dieses B die Gegenschrift der bel Beh samt den Verwaltungsakten ein und ergibt sich nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, dass die bel Beh bei Absendung der Gegenschrift und der Verwaltungsakten von der Rückziehung der Beschwerde Kenntnis gehabt hätte, so ist ihr gem § 59 Abs 3 erster Satz VwGG mit abgesondertem B Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzuerkennen (Hinweis auf B VS 2.6.1969, 0533/68, VwSlg 7583 A/1969, B 30.5.1985, 85/16/0012, B 20.10.1988, 88/17/0156).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160188.X01Im RIS seit
14.08.2006