RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §59 Abs3;

Rechtssatz

Wird ein Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde mit B eingestellt, langt weiters beim VwGH noch vor Abfertigung dieses B die Gegenschrift der bel Beh samt den Verwaltungsakten ein und ergibt sich nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, dass die bel Beh bei Absendung der Gegenschrift und der Verwaltungsakten von der Rückziehung der Beschwerde Kenntnis gehabt hätte, so ist ihr gem § 59 Abs 3 erster Satz VwGG mit abgesondertem B Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzuerkennen (Hinweis auf B VS 2.6.1969, 0533/68, VwSlg 7583 A/1969, B 30.5.1985, 85/16/0012, B 20.10.1988, 88/17/0156).

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160188.X01

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten