RS Vwgh 1989/1/30 88/10/0150

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Veröffentlicht am 30.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe sei mit dem Schutz der Verbraucher nicht vereinbar, da sie nicht der Wahrheit entsprächen, und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100150.X02

Im RIS seit

24.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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