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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe sei mit dem Schutz der Verbraucher nicht vereinbar, da sie nicht der Wahrheit entsprächen, und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100150.X02Im RIS seit
24.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010