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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat dazulegen, warum sie von einer Trennbarkeit des Abspruches ausgeht und weshalb sie diese Vorgangsweise für zulässig erachtet, wenn sie nur über den die Baumgruppe betreffenden Teil des Begehrens und nicht auch über die Sträucher abspricht, wenn der ASt überdies einen Kompromissvorschlag gegenteiligen Inhalts gemacht hat.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100131.X06Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010