RS Vwgh 1989/1/30 87/10/0131

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Veröffentlicht am 30.01.1989
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2;

Rechtssatz

Die Behörde hat dazulegen, warum sie von einer Trennbarkeit des Abspruches ausgeht und weshalb sie diese Vorgangsweise für zulässig erachtet, wenn sie nur über den die Baumgruppe betreffenden Teil des Begehrens und nicht auch über die Sträucher abspricht, wenn der ASt überdies einen Kompromissvorschlag gegenteiligen Inhalts gemacht hat.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100131.X06

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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