RS Vwgh 1989/1/30 88/10/0151

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Veröffentlicht am 30.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Die von der Rechtsmittelbehörde in Anwendung des § 62 Abs 4 AVG vorgenommene Ergänzung des Schuldspruches durch Einfügung des fehlenden Tatzeitpunktes ist zulässig, wenn - wie im Beschwerdefall - durch die dreimalige Anführung des Tatzeitpunktes in der Bescheidbegründung es nicht zweifelhaft ist, dass die Berufungsbehörde diesen Zeitpunkt (Tag) als wesentlichen Bestandteil des von ihr als maßgeblich erachteten Sachverhaltes verstanden wissen wollte und es, auf Grund der dreimaligen Nennung der Tatzeit (die mit der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Tatzeit übereinstimmt) einerseits dem Besch ohne weiteres möglich war, den in der versehentlichen Nichtanführung der Tatzeit im Spruch des berichtigten Bescheides gelegenen Mangel zu erkennen, anderseits deutlich wird, dass die Berufungsbehörde die besagte Unrichtigkeit schon bei Erlassung des berichtigten Bescheides hätte vermeiden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100151.X01

Im RIS seit

30.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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