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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn der Besch erwiesenermaßen den Motor seines Mofas direkt an der Grundstücksgrenze - das Haus des Nachbarn ist von dieser ca. 4 m entfernt - in der Zeit von 20.00 Uhr bis 21.15 Uhr laufen lässt, so hat er dadurch störenden Lärm erregt, wobei es für diese Beurteilung weder eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen noch einer Schallpegelmessung bedarf; es genügt dazu bereits die Erfahrung des täglichen Lebens.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100049.X04Im RIS seit
14.12.2006