RS Vwgh 1989/1/30 88/10/0049

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Veröffentlicht am 30.01.1989
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
LPolG Tir 1976 §1 Abs1;
LPolG Tir 1976 §4 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Besch erwiesenermaßen den Motor seines Mofas direkt an der Grundstücksgrenze - das Haus des Nachbarn ist von dieser ca. 4 m entfernt - in der Zeit von 20.00 Uhr bis 21.15 Uhr laufen lässt, so hat er dadurch störenden Lärm erregt, wobei es für diese Beurteilung weder eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen noch einer Schallpegelmessung bedarf; es genügt dazu bereits die Erfahrung des täglichen Lebens.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100049.X04

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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