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70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 4 Abs 1 SchBeihG - die Abs 2 bis 5 haben im Beschwerdefall außer Betracht zu bleiben - lässt keinen Zweifel daran, dass das für die Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehende Einkommen sich ausschließlich aus dem Einkommen gem § 2 Abs 2 EStG und den gem § 5 SchBeihG hinzuzurechnenden Beträgen ergibt. Für die Berücksichtigung der bescheidmäßig festgesetzten Einkommensteuer in Form eines Minderungsbetrages bleibt dabei kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100145.X01Im RIS seit
23.01.2007