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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §1 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Blickwinkel der Lärmerregung reicht die Umschreibung der Tatzeit mit "gegen ca. 19.15 Uhr" aus, weil damit keineswegs nur ein zu einem bestimmten ZEITPUNKT erregter Lärm erfasst ist, wenn sich ein derartiges Verständnis auch angesichts der spruchmäßigen Umschreibung der Tat als Lärmerregung durch "laufen lassen" des Mofas ergibt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100049.X06Im RIS seit
14.12.2006