RS Vwgh 1989/1/30 88/10/0049

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Veröffentlicht am 30.01.1989
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §1 Abs1;
LPolG Tir 1976 §4 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Unter dem Blickwinkel der Lärmerregung reicht die Umschreibung der Tatzeit mit "gegen ca. 19.15 Uhr" aus, weil damit keineswegs nur ein zu einem bestimmten ZEITPUNKT erregter Lärm erfasst ist, wenn sich ein derartiges Verständnis auch angesichts der spruchmäßigen Umschreibung der Tat als Lärmerregung durch "laufen lassen" des Mofas ergibt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100049.X06

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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