RS Vwgh 1989/1/31 88/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2246/64 B 15. März 1965 VwSlg 6624 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist stellt sich als ein Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides dar. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages kann der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein. (Hinweis auf E vom 7. November 1961, Zl. 0202/61 und vom 26. Oktober 1961, Zl. 0767/61)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050273.X03

Im RIS seit

08.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten