RS Vwgh 1989/1/31 89/07/0003

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Um Einwendungen als solche im Sinne des § 15 Abs 1 WRG werten zu können, genügt es nicht, dass sich der Fischereiberechtigte gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt (hier Verrohung eines Wasserlaufes) an sich wendet; § 15 Abs 1 WRG verlangt vielmehr qualifizierte Einwendungen dergestalt, dass der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (Hinweis E 14.6.1988, 87/07/0194). Die Möglichkeit der Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung gemäß dem letzten Satz des § 15 Abs 1 WRG setzt voraus, dass zum einen überhaupt, und zwar rechtzeitig, Einwendungen im vorhin dargelegten Sinn erstattet worden sind und zum anderen die Behörde diesen Einwendungen - da die vorgeschlagenen Maßnahmen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden - nicht Rechnung getragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070003.X01

Im RIS seit

11.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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