RS Vwgh 1989/1/31 87/07/0040

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich deren mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, daß der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge, materiell derogiert hat, daß dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist. Da somit der wasserpolizeiliche Auftrag mit dem Tag der Erlassung des die Anlage bewilligenden und mit diesem Tag rechtskräftig gewordenen Bescheides seine Rechtswirksamkeit endgültig, dh ohne daß ein "Wiederaufleben" etwa durch eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides (durch wen immer) in Betracht käme, verloren hat, bildet er keinen tauglichen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mehr. Da die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ist das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070040.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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