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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich deren mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, daß der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge, materiell derogiert hat, daß dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist. Da somit der wasserpolizeiliche Auftrag mit dem Tag der Erlassung des die Anlage bewilligenden und mit diesem Tag rechtskräftig gewordenen Bescheides seine Rechtswirksamkeit endgültig, dh ohne daß ein "Wiederaufleben" etwa durch eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides (durch wen immer) in Betracht käme, verloren hat, bildet er keinen tauglichen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mehr. Da die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ist das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070040.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009