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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid kann rechtens nicht in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG ergehen. Vielmehr eröffnet der nach dieser Bestimmung zu erteilende wasserpolizeiliche Alternativauftrag die Möglichkeit, um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen; über diesen Antrag ist sodann in einem gesonderten (Bewilligungs-)Verfahren zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070051.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012