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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bf noch der bel Beh Aufwandersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, dass die bel Beh als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 und § 47 Abs 2 Z 2 VwGG zu gelten hat. (Hinweis auf B 29.11.1988, 87/07/0067)
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung DiversesEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070040.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009