RS Vwgh 1989/1/31 84/07/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1989
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §7;
AgrVG §7a;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §23;
VwRallg;
ZustG §7;

Rechtssatz

Wurde der Zusammenlegungsplan einer Partei gegenüber ordnungsgemäß erlassen und als unbekämpft rechtskräftig, können im selben Zusammenlegungsverfahren schon vorher ergangene, zu Unrecht nicht zugestellte Bescheide von dieser Partei nicht mehr angefochten werden. Sie hat in einem solchen Fall daher auch keinen Anspruch auf Zustellung dieser früheren Bescheide. Denn (spätestens) mit dem ihr gegenüber erlassenen Zusammenlegungsplan ist dieser Partei die vorangegangene Durchführung des betr Zusammenlegungsverfahrens bekannt geworden, was sie in die Lage versetzt hätte, den Zusammenlegungsplan, soweit dies für sie rechtsbedeutsam gewesen wäre, auch mit dem Argument zu bekämpfen, daß ihr die Rechtskraft bestimmter in der Zwischenzeit ergangener Bescheide, auf die sich der Zusammenlegungsplan stützte, nicht entgegengehalten werden könne.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070234.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten