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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §7;Rechtssatz
Wurde der Zusammenlegungsplan einer Partei gegenüber ordnungsgemäß erlassen und als unbekämpft rechtskräftig, können im selben Zusammenlegungsverfahren schon vorher ergangene, zu Unrecht nicht zugestellte Bescheide von dieser Partei nicht mehr angefochten werden. Sie hat in einem solchen Fall daher auch keinen Anspruch auf Zustellung dieser früheren Bescheide. Denn (spätestens) mit dem ihr gegenüber erlassenen Zusammenlegungsplan ist dieser Partei die vorangegangene Durchführung des betr Zusammenlegungsverfahrens bekannt geworden, was sie in die Lage versetzt hätte, den Zusammenlegungsplan, soweit dies für sie rechtsbedeutsam gewesen wäre, auch mit dem Argument zu bekämpfen, daß ihr die Rechtskraft bestimmter in der Zwischenzeit ergangener Bescheide, auf die sich der Zusammenlegungsplan stützte, nicht entgegengehalten werden könne.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070234.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015