RS Vwgh 1989/1/31 88/05/0273

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann bei verständiger Wertung des § 59 Abs 1 AVG denkmöglicherweise nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet worden ist, dar.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050273.X01

Im RIS seit

08.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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