Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
BStG 1971 §12;Rechtssatz
Es ist zwar einzuräumen, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung durch die Gemeinde um Enteignung rechtswirksame V betr die Festsetzung der Ortschaftswege noch nicht vorlagen. Entscheidend ist aber, dass solche V jedenfalls schon im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050126.X03Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018