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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des HT in S, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 2008, Zl. 103.689/7- I/1/e/08, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien. Mit Bescheid dieser Behörde vom 31. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Übergenuss im Ausmaß von brutto EUR 7.986,90 bezogen habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 wurde die genannte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Berufung weise keinen begründeten Berufungsantrag auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdepunkt wird wie folgt formuliert:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auszahlung des ihm gesetzlich zustehenden Gehalts verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
In der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Oktober 2007 als unrichtig erachtet sowie, dass ihm sowohl seitens der erstinstanzlichen Dienstbehörde als auch seitens der belangten Behörde die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über die Frage abgesprochen, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Gehalt auszuzahlen sei; ebenso wenig wurde durch den angefochtenen Bescheid ein Übergenuss festgestellt. Vielmehr wurde hiedurch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Oktober 2007 mangels begründeten Berufungsantrag zurückgewiesen. Durch eine solche Entscheidung könnte der Beschwerdeführer jedoch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt worden sein, welches jedoch als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht wurde (vgl. zur Zurückweisung eines Antrages wegen res iudicata den hg. Beschluss vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0040).
In Ermangelung der Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120117.X00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008