RS Vwgh 1989/1/31 88/05/0273

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

"Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG 1950 ist keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Das Vorbringen eines zu einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes Verpflichteten, der Sachverhalt habe sich (bloß) in Ansehung der Bemessung der Erfüllungsfrist geändert, vermag daher nicht darzutun, es liege eine geänderte Sachlage vor, die die Annahme einer "entschiedenen Sache" ausschlösse.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050273.X02

Im RIS seit

08.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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