RS Vwgh 1989/1/31 87/07/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1989
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §5 impl;

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt, ist nach der stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zweck einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung darauf aufbauender Detailprojekte zulässig, wobei jedoch die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070051.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten