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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 impl;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt, ist nach der stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zweck einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung darauf aufbauender Detailprojekte zulässig, wobei jedoch die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070051.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012