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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4 impl;Rechtssatz
Sind die von einem nach dem NÖ FlVfLG durchzuführenden Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücke für den Rübenanbau verschieden geeignet, so müssen in einem dem Zusammenlegungsplan zugrundezulegenden fachkundigen Bericht, aus dem sich die im Zusammenlegungsplan angeführte, absolut und prozentuell berechnete Verringerung der rübenfähigen Flächen ergibt, Gesamtabfindung und gesamter Altbestand einander gegenübergestellt werden. Werden in einer VwGH-Beschwerde, mit der ein solcher Zusammenlegungsplan bekämpft wird, nur einzelne Komplexe des Alt- bzw. Neubestandes miteinander verglichen, so ist dies für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung unmaßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070281.X04Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015