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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 impl;Rechtssatz
Die Abfindungswünsche der Parteien begründen gem § 102 NÖ FlVfLG keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen, sodass allenfalls bei der Wunschaufnahme unterlaufene Verfahrensfehler für sich allein keine zur Bescheidaufhebung führende rechtserhebliche Bedeutung haben, sofern nur die Abfindung selbst gesetzmäßig erfolgt ist.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070281.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015