RS Vwgh 1989/1/31 84/07/0281

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §102;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Abfindungswünsche der Parteien begründen gem § 102 NÖ FlVfLG keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen, sodass allenfalls bei der Wunschaufnahme unterlaufene Verfahrensfehler für sich allein keine zur Bescheidaufhebung führende rechtserhebliche Bedeutung haben, sofern nur die Abfindung selbst gesetzmäßig erfolgt ist.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070281.X01

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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