RS Vwgh 1989/1/31 84/07/0281

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer bestimmten Partei hängt nicht davon ab, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. Die Tatsache allein, dass nicht jeweils das höchstmögliche Ausmaß der Besitzkonzentration erreicht worden ist, bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes (Hinweis auf E vom 15.3.1988, 87/07/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070281.X02

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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