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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4 impl;Rechtssatz
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer bestimmten Partei hängt nicht davon ab, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. Die Tatsache allein, dass nicht jeweils das höchstmögliche Ausmaß der Besitzkonzentration erreicht worden ist, bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes (Hinweis auf E vom 15.3.1988, 87/07/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070281.X02Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015