RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0071

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0133 E 28. September 1988 RS 8 (hier: Beschädigung einer Verkehrsampel)

Stammrechtssatz

Hat ein Kfz-Lenker mehrere Schneestangen und Leitpflöcke beschädigt und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen hat, so hat er eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO zu verantworten - zumal Schneestangen und Leitpflöcke zu den Verkehrsleiteinrichtungen des § 57 StVO gehören - und nicht eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 3 lit b iVm § 4 Abs 5 StVO (Hinweis auf E 13.2.1987, 86/18/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030071.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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