RS Vwgh 1989/2/1 88/01/0295

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Auch der im § 10 Abs 4 AVG genannte Personenkreis bedarf, um die Partei vor der Beh zu vertreten, entweder einer sich aus Organisationsnormen ergebenden Vertretungsbefugnis (Hinweis E 6.2.1964, VwSlg 6227 A/1964) oder einer eigenen Bevollmächtigung (Hinweis B 13.6.1960, 0349/60). Eine "Schlechterstellung" beruflicher Parteienvertreter gegenüber dem erwähnten Personenkreis ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Prüfung des § 10 AVG (hins der Pflicht der Beh die Bevollmächtigung urkundlich nachzuweisen) auf seine Verfassungsmäßigkeit beim VfGH zu beantragen (vor der Beh hatte sich der Bf kraft Größenschlüssels auf § 30 Abs 2 ZPO berufen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010295.X03

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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