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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Durch § 39 a Abs 1 AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Beh und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Beh wird dadurch nicht begründet, und zwar insb auch nicht betreffend die gem § 58 Abs 1 AVG für einen Bescheid erforderliche Rechtsmittelbelehrung (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0187.
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010330.X01Im RIS seit
05.09.2006