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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §4 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Inhabers einer befristeten Kraftfahrlinienkonzession ergibt sich aus § 5 Abs 1 lit c KflG und nicht aus § 4 Abs 4 KflG, wenn die neue, ganz in den Verkehrsbereich des Konzessionsinhabers fallende Linie vor Ablauf der Befristung betrieben werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030199.X01Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021