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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Spruch eines Straferkenntnisses. "Sie haben am 22.3.1987
um 16.00 Uhr den PKW ... vom Cafe Anneliese in St. Marain/N. Nr.
99 auf der B 83 bis vor das Cafe Bauer in 8820 Neumarkt,
Hauptplatz 23, gelenkt ... obwohl vermutet werden konnte, dass Sie
das Fahrzeug in in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkten", wird dem Besch nicht vorgeworfen, er hätte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030094.X04Im RIS seit
26.09.2006