RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0094

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Mit dem Spruch eines Straferkenntnisses. "Sie haben am 22.3.1987

um 16.00 Uhr den PKW ... vom Cafe Anneliese in St. Marain/N. Nr.

99 auf der B 83 bis vor das Cafe Bauer in 8820 Neumarkt,

Hauptplatz 23, gelenkt ... obwohl vermutet werden konnte, dass Sie

das Fahrzeug in in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkten", wird dem Besch nicht vorgeworfen, er hätte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030094.X04

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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