RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0030

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;

Rechtssatz

Eine Stellungnahme eines Landesgendarmeriekommandos bildet dann keine geeignete Grundlage für die zu lösende Rechtsfrage, ob durch die Anbringung eines Kaugummiautomaten im Bereich einer Haltestelle eine Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 82 Abs 5 StVO bewirkt wird, wenn daraus nicht ersichtlich ist, welche Flächengröße und Gestalt der Haltestellenbereich aufweist, wo die Haltestellentafel an der der Automat angebracht werden soll, steht, wie weit sie vom Fahrbahnrand entfernt ist, ob sich dort auch ein von der Fahrbahn abgegrenzter Teil der Straße befindet, der nicht nur den wartenden Personen, sondern auch den diesen Teil als Gehsteig benützenden Personen zur Verfügung steht, und wie große die Anzahl der die Haltestelle benützenden Personen durchschnittlich ist.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X07

Im RIS seit

19.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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