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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine Stellungnahme eines Landesgendarmeriekommandos bildet dann keine geeignete Grundlage für die zu lösende Rechtsfrage, ob durch die Anbringung eines Kaugummiautomaten im Bereich einer Haltestelle eine Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 82 Abs 5 StVO bewirkt wird, wenn daraus nicht ersichtlich ist, welche Flächengröße und Gestalt der Haltestellenbereich aufweist, wo die Haltestellentafel an der der Automat angebracht werden soll, steht, wie weit sie vom Fahrbahnrand entfernt ist, ob sich dort auch ein von der Fahrbahn abgegrenzter Teil der Straße befindet, der nicht nur den wartenden Personen, sondern auch den diesen Teil als Gehsteig benützenden Personen zur Verfügung steht, und wie große die Anzahl der die Haltestelle benützenden Personen durchschnittlich ist.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X07Im RIS seit
19.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018