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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Solange eine Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Beh gegenüber nicht in der im § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer beschränkt.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010295.X01Im RIS seit
06.09.2006