RS Vwgh 1989/2/1 88/01/0295

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Solange eine Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Beh gegenüber nicht in der im § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer beschränkt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010295.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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