RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0094

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO setzt nicht Gleichzeitigkeit von Lenken, Wahrnehmung von Alkoholisierungssymptomen durch ein Organ iSd § 5 Abs 2 StVO und Aufforderung zum Alkotest voraus. Es ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens idR unmöglich, dass Organe der Straßenaufsicht während des Lenkens eines Fahrzeuges bei dessen Lenker Alkoholisierungssymptome feststellen. Daher macht auch ein gewisser verstrichener Zeitraum zwischen der Beendigung der Lenkertätigkeit, der Wahrnehmung der Alkoholisierungssymptome und der darauf folgenden Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe letzteres Verlangen nicht unrechtmäßig (Hinweis E 24.2.1988, 87/18/0136).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030094.X01

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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