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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
B-VG Art7 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 lit c KflG etwa dahin, dass durch diese Bestimmung eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, insb etwa eine Diskriminierung bisheriger Konzessionsinhaber iSd § 4 Abs 4 KflG geschaffen worden wäre und dass die Bestimmung des § 5 Abs 1 lit c KflG dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot widerspräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030199.X02Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021