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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Richter sind auch dann im Rahmen der Justiz tätig, wenn sie jene Justizverwaltungsangelegenheiten erledigen, die in Senaten oder Kommissionen zu behandeln sind. Derartige Kollegien sind daher unabhängige Gerichte. Das AuskunftspflichtG betrifft nur die Verwaltung (nicht die Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010199.X01Im RIS seit
31.08.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018