RS Vwgh 1989/2/1 88/01/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art87;

Rechtssatz

Richter sind auch dann im Rahmen der Justiz tätig, wenn sie jene Justizverwaltungsangelegenheiten erledigen, die in Senaten oder Kommissionen zu behandeln sind. Derartige Kollegien sind daher unabhängige Gerichte. Das AuskunftspflichtG betrifft nur die Verwaltung (nicht die Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010199.X01

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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