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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wird in der Berufung lediglich die nochmalige Überprüfung der Angaben des Rechtsmittelwerbers im erstinstanzlichen Verfahren begehrt, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, den Rechtsmittelwerber nochmals einzuvernehmen.
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010021.X01Im RIS seit
24.10.2006