RS Vwgh 1989/2/1 89/01/0021

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §66 Abs1;

Rechtssatz

Wird in der Berufung lediglich die nochmalige Überprüfung der Angaben des Rechtsmittelwerbers im erstinstanzlichen Verfahren begehrt, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, den Rechtsmittelwerber nochmals einzuvernehmen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010021.X01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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