RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0030

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Haltestelle handelt es sich um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße. Mit der zum Gebrauch (auch für Kinder) bestimmten Anbringung eines Kaugummiautomaten mit einer Länge von 40 cm, einer Breite von 18 cm und einer Höhe von 48 cm am Mast der Haltestellentafel wird in diesem Teil der Straße der darüber befindliche, für die Sicherheit des Straßenverkehrs - zu dem auch der Fußgängerverkehr im Haltestellenbereich zählt - in Betracht kommende Luftraum zu einer gewerbl Tätigkeit benützt. Die Anbringung dieses Automaten bedarf daher einer Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO (Hinweis E 27.4.1984, 81/02/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X03

Im RIS seit

19.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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