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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Aus dem in § 13 Z 2 KflG 1952 festgelegten Recht eines Konzessionsinhabers Berufung zu erheben, wenn die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen seiner fristgerechten Stellungnahme widerspricht, ist zu schließen, dass der Pflicht der Behörde zur Anhörung nach § 5 Abs 1 lit c KflG ein Parteirecht der betroffenen Konzessionsinhaber auf Anhörung entspricht. Ein ohne die erforderliche Anhörung ergangener Bescheid über die Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession von einem Dritten berührt insofern die Rechtsstellung des betroffenen, hinsichtlich der Anhörung aber übergangener Konzessionsinhaber. Im Hinblick darauf hat ein solcher Konzessionsinhaber als Partei ein Recht darauf, dass ihm der betreffende Bescheid zugestellt wird.
Schlagworte
Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030199.X04Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021