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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §3;Rechtssatz
Die zur Zeit der Erhebung der Beschwerde gegen die Versagung eines Sichtvermerkes gegebene Beschwer fällt durch das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot weg, weil dadurch ein von der Beh seinerzeit antragsgem erteilter Sichtvermerk gem § 27 Abs 2 PassG ungültig geworden wäre und nun im Wege des Aufenthaltsverbotes der Versagungstatbestand des § 25 Abs 3 lit c PassG erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010059.X02Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012