RS Vwgh 1989/2/1 87/01/0180

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Eine Antragstellung kann im Verwaltungsverfahren gem § 13 Abs 1 AVG grundsätzlich auch mündlich erfolgen und es ist im PaßG für die Antragstellung betreffend Sichtvermerke diesbezüglich nichts anderes bestimmt. Wird auf Grund eines solchen Antrages und neuer Tatsachen (ortsübliche Unterkunft des ASt) ein Sichtvermerk erteilt, so handelt es sich nicht um eine förmliche Klaglosstellung durch Aufhebung des Bescheides mit dem ein früherer Antrag um Sichtvermerk abgelehnt wurde (daher kein Aufwandersatzanspruch des Bf und Ablehnung des auf § 45 Abs 1 Z 4 gestützten Wiederaufnahmeantrages betr die Kostenentscheidung).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987010180.X01

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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