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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Antragstellung kann im Verwaltungsverfahren gem § 13 Abs 1 AVG grundsätzlich auch mündlich erfolgen und es ist im PaßG für die Antragstellung betreffend Sichtvermerke diesbezüglich nichts anderes bestimmt. Wird auf Grund eines solchen Antrages und neuer Tatsachen (ortsübliche Unterkunft des ASt) ein Sichtvermerk erteilt, so handelt es sich nicht um eine förmliche Klaglosstellung durch Aufhebung des Bescheides mit dem ein früherer Antrag um Sichtvermerk abgelehnt wurde (daher kein Aufwandersatzanspruch des Bf und Ablehnung des auf § 45 Abs 1 Z 4 gestützten Wiederaufnahmeantrages betr die Kostenentscheidung).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010180.X01Im RIS seit
01.06.2005