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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Tatsache, dass sich der Aufstellungsort eines Automaten an einer stark befahrenen Bundesstraße in einer Haltestelle befindet, die von drei Verkehrsträgern angefahren und relativ stark frequentiert wird, rechtfertigt es nicht, allein schon daraus, ohne Kenntnis der näheren konkreten Umstände und ihrer Auswirkungen auf den Verkehr auf eine die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 82 Abs 5 StVO zu schließen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X06Im RIS seit
19.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018