RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0030

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass sich der Aufstellungsort eines Automaten an einer stark befahrenen Bundesstraße in einer Haltestelle befindet, die von drei Verkehrsträgern angefahren und relativ stark frequentiert wird, rechtfertigt es nicht, allein schon daraus, ohne Kenntnis der näheren konkreten Umstände und ihrer Auswirkungen auf den Verkehr auf eine die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 82 Abs 5 StVO zu schließen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X06

Im RIS seit

19.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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