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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §52 Abs4;Rechtssatz
Aus der Tatsache der Existenz einer V der Gemeinde gem § 52 Abs 4 GewO, derzufolge die Aufstellung eines Automaten ua an Bushaltestellen verboten ist, ist für die Beurteilung der Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 82 Abs 5 StVO durch solche Automaten nichts zu gewinnen, weil dieses gewerberechtliche Verbot dem Schutze Minderjähriger vor unüberlegten Geldausgaben dient und nicht jene Interessen berührt, die § 82 Abs 5 StVO zum Gegenstand hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X08Im RIS seit
19.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018