RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0094

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

In Ansehung des in § 5 Abs 2 StVO vorgesehenen Tatbestandselementes der bloßen Vermutung, nämlich, "wenn vermutet werden kann, dass sich diese Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet", kommt es nicht darauf an, dass mit dem Zugeständnis des Alkoholkonsums bereits eine Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 1 StVO dargetan sein müsste. Die Frage, ob sich eine Person zur Zeit des Lenkens eines Fahrzeuges auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, bildet den Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs 1 StVO und nicht nach § 5 Abs 2 StVO.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030094.X03

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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