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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
In Ansehung des in § 5 Abs 2 StVO vorgesehenen Tatbestandselementes der bloßen Vermutung, nämlich, "wenn vermutet werden kann, dass sich diese Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet", kommt es nicht darauf an, dass mit dem Zugeständnis des Alkoholkonsums bereits eine Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 1 StVO dargetan sein müsste. Die Frage, ob sich eine Person zur Zeit des Lenkens eines Fahrzeuges auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, bildet den Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs 1 StVO und nicht nach § 5 Abs 2 StVO.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Feststellung der AlkoholbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030094.X03Im RIS seit
26.09.2006