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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist bei der ihr nach § 83 Abs 1 StVO vor Erteilung der Bewilligung obliegenden Überprüfung des Vorhabens verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung darauf zu unterziehen, ob durch das Vorhaben, für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht (Hinweis E 22.2.1988, 87/15/0106). Dazu wird es in der Regel der Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen bedürfen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisAmtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X05Im RIS seit
19.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018