RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0030

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52 Abs1;
StVO 1960 §83 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist bei der ihr nach § 83 Abs 1 StVO vor Erteilung der Bewilligung obliegenden Überprüfung des Vorhabens verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung darauf zu unterziehen, ob durch das Vorhaben, für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht (Hinweis E 22.2.1988, 87/15/0106). Dazu wird es in der Regel der Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen bedürfen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisAmtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X05

Im RIS seit

19.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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