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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
B-VG Art139 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0020 E 1. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Aufhebung der Verordnung des LH von Slbg vom 3.6.1987, LGBl 1987/42, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes und der als Verordnung gewerteten Kundmachung des LH Slbg vom 1.7.1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kfz kundgemacht wurden (verlautbart in der Slbg Landes-Zeitung Nr 19/1987) durch den VfGH bewirkt für einen Anlaßfall, daß zufolge Art 139 Abs 6 B-VG der VwGH den angefochtenen Bescheid so zu behandeln hat, als ob die in Rede stehenden Verordnung schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätten. Die unter Heranziehung der aufgehobenen Verordnung erfolgte Abweisung des Konzessionsansuchens erweist sich daher als rechtswidrig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030286.X01Im RIS seit
11.07.2001