RS Vwgh 1989/2/1 88/01/0040

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs5;

Rechtssatz

Wird der bel Beh in der Beschwerde zum Vorwurf gemacht, die Ausfolgung eines (seinerzeit dem Bf abgenommenen) Reisepasses pflichtwidrig unterlassen, nicht aber eine Entscheidungspflicht verletzt zu haben, muss die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH als unzulässig zurückgewiesen werden, weil eine Anrufung des VwGH wegen Säumnis einer (obersten) Verwaltungsbehörde immer nur dann in Betracht kommt, wenn die säumige Beh zu einer Entscheidung verpflichtet ist. Hingegen liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Pflicht der bel Beh auf die Ausstellung einer Bescheinigung oder auf eine sonstige Leistung gerichtet ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010040.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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