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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Wird der bel Beh in der Beschwerde zum Vorwurf gemacht, die Ausfolgung eines (seinerzeit dem Bf abgenommenen) Reisepasses pflichtwidrig unterlassen, nicht aber eine Entscheidungspflicht verletzt zu haben, muss die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH als unzulässig zurückgewiesen werden, weil eine Anrufung des VwGH wegen Säumnis einer (obersten) Verwaltungsbehörde immer nur dann in Betracht kommt, wenn die säumige Beh zu einer Entscheidung verpflichtet ist. Hingegen liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Pflicht der bel Beh auf die Ausstellung einer Bescheinigung oder auf eine sonstige Leistung gerichtet ist.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010040.X02Im RIS seit
29.08.2006